RE: Kashoggi Bank: The "General Partners / General Capital / Eastbrokers / Residenz / WDVA-Arelape/WMP house of cards has a very checkered past. There was even one small bank,. Roessler, which was owned by General Partners and closed its door in 1994 because of bad loans.
1990 Residdenz was brought public. It deal with real estate and later bought a sister company, Residenz II at inflated prices. Bridge financing was secured by illiquid, high valued Residenz II stock
To support capitalisation, participation shares for limited partners in Both companies were sold to the public, which paid a sort of preferred dividend (some 5 or 6%)
A system finanz was created which acted as a collector and middleman or the rents which were paid to Residenz (their business was buying and renting real estate)
What does it have to do with Roessler? First austrian used to own Roessler, a bank for wealthy private clients. As Roessler did no longer for to FAs strategy it was sold. Residenz (now General Partners) bought it but placed about 40% on the exchange
and what has Waid&Deutsch / then Arelape / then WMP Ag to do with it?
WD was a small broker on the exchange, he handled warrant issues, smallfree market companies, and besides that, all of the business for Residenz (IPO, floatation, making a market in the shares as well as the Roessler IPO)...
WE need a translator
4934/AB XX.GP Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten MMag. Dr. Madeleine Petrovic und Genossen vom 24.11.1998, Nr. 5220/J, betreffend Kontrollverweigerung der Koalitionsregierung; Versagen der Bankenaufsicht, beehre ich mich folgendes mitzuteilen: Zu 1. und 2.: Nach § 69 Bankwesengesetz (BWG) hat der Bundesminister für Finanzen die Einhaltung der Vorschriften des Bankwesengesetzes zu überwachen und dabei auf volkswirtschaftliche Interessen an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen. Im Zusammenhang mit den unter Frage 2 genannten Banken wird von mir wie auch von meinen Amtsvorgängern das Vorliegen jedweden Kontrollversagens entschieden in Abrede gestellt. Die Rössler Bank wurde, nachdem sie durch ein Versagen der Geschäftsführung in den status cridae kam, still durch eine andere Bank aufgenommen. Die hiefür notwendige Mithilfe der anderen Banken wurde von der Bankenaufsicht und der Oesterreichischen Nationalbank organisiert und koordiniert. Die Effect Invest (nunmehr Diskont Bank) wurde, nachdem sie ebenfalls durch ein eindeutiges Mißmanagement der Geschäftsführung in den status cridae geriet, zunächst unter die Aufsicht eines Regierungskommissärs gestellt. Durch dieses Aufsichtsinstrument wurde es möglich, entsprechende Sanierungsbemühungen der Geschäftsleiter abzuwarten, ohne eine zusätzliche Gläubigergefährdung entstehen zu lassen. Unter Mitwirkung aller Gläubigerbanken kam es zu einem sogenannten "stillen Ausgleich" und in weiterer Folge zur für den Weiterbetrieb ausreichenden Kapitalzufuhr. Als Verdachtsmomente auftraten, daß dieses neue Geld aus kriminellen Quellen stammt (European Kings Club), untersagte der Regierungskommissär der Bank bestimmte Geschäfte. Die Bank verhängte daraufhin über den Regierungskommissär ein Hausverbot, worauf die Bankenaufsicht der Bank (befristet) die Fortführung des Geschäftsbetriebes untersagte. Der Verwaltungsgerichtshof hat die entsprechenden Maßnahmen der Bankenaufsicht jedoch aufgehoben. Hinsichtlich der BAWAG verweise ich auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 6564/J, vom 4. Mai 1994. Die BHI war bis zuletzt keine besonders erfolgreiche Bank; eine Gläubigergefährdung war jedoch aus vielen Gründen für keine der als Eigentümer oder Bankprüfer unmittelbar vor Ort tätigen Personen erkennbar. Tatsächlich waren es kriminelle Handlungen der Geschäfts - leiter, die bis zuletzt unentdeckt blieben, die für das wirtschaftliche Ende der BHI ausschlag - gebend waren. Im Fall der BHI ist ein Amtshaftungsprozeß gegen die Republik anhängig, der sich im Stadium der Beweisaufnahme durch Sachverständige befindet. Die gerichtliche Entscheidung ist nicht absehbar. Die Rieger Bank ist, wie ich bereits mehrmals dargelegt habe, ein reiner Kriminalfall. Zu 3.: 1980 wurde Univ.Prof. Kastner vom Bundesministerium für Finanzen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Amtshaftung im Bereich der Kreditwesengesetze beauftragt. Er zog für die Herstellung dieses Gutachtens auch Univ.Prof. Dr. Doralt und Wirtschaftsprüfer Dkfm. Paul Loebenstein hinzu. 1993 wurde Dkfm. Paul Loebenstein vom Bundesministerium für Finanzen als Regierungskommissär bei der Effect Invest Bank eingesetzt. Zu diesem Zeitpunkt war er noch nicht pensioniert. Die Zurücklegung seiner Berufsbefugnis fiel in eine mehrmonatige Phase, in der die befristeten Aufsichtsmaßnahmen bei der Effect Invest immer wieder verlängert werden mußten. Darüber hinausgehende Aufträge bzw. Konsultationen sind nicht erfolgt. Zu 4. und 10.: Ein Auftrag im zivilrechtlichen Sinn wurde niemals erteilt. Die "aufgewendeten Mittel" sind jene Kosten, die von der Bank zu tragen sind. Nur in einem Fall erfolgte eine Beauftragung, bei der die Kosten von der Republik Österreich zu tragen waren. Es war dies die Sonder - prüfung bei der Rieger Bank, die Rieger offenkundig schließlich zur Flucht veranlaßt hat. Folgende Wirtschaftsprüfer wurden ab 1992 mit Bescheid zu Organen der Bankenaufsicht ernannt: 1993: WP Dkfm. Paul Loebenstein als Regierungskommissär bei der Rössler Bank; Kosten: keine 1994: WP Dkfm. Paul Loebenstein als Regierungskommissär bei der Effect Invest Bank; Kosten: ATS 204.000,-- 1994: WP Prof. DDr. Neuner als Regierungskommissär bei der Effect Invest Bank; Kosten: ATS 1.270.005,-- 1995: WP Univ.Prof. Dr. Bertl als Regierungskommissär bei der BHI, Graz; Kosten: keine 1998: Europa Treuhand Ernst & Young als Sonderprüfer bei der Reger Bank; Kosten: ATS 1.162.453,80 1998: WP Dkfm. Dr. Bock als Regierungskommissär bei der Rieger Bank; Kosten: ATS 453.082,80 1998: WP Dkfm. Dr. Bock als Regierungskommissär bei der Diskont Bank; Kosten: noch nicht abgerechnet. Zu 5.: Wie bereits zu Frage 4 ausgeführt, handelt es sich um bescheidmäßige Bestellungen, für die eine Ausschreibung nicht vorgesehen ist. Soweit Regierungskommissäre zu bestellen sind, haben seit 1994 der österreichische Rechtsanwaltskammertag und die Kammer der Wirtschaftstreuhänder Meldungen über geeignete Regierungskommissäre abzugeben. Von der im Gesetz ebenfalls vorgesehenen Möglichkeit, vorläufig einen Beamten oder Vertrags - bediensteten des Bundesministeriums für Finanzen zu bestellen, wurde nie Gebrauch gemacht. Zu 6.: Sollten Unvereinbarkeiten bestehen, so ist der jeweils in Aussicht genommene Regierungs - kommissär nach seinen Berufs - und Standesregeln verpflichtet, dies mitzuteilen. Die bisher bestellten Regierungskommissäre haben dem Bundesministerium für Finanzen keine Unvereinbarkeit gemeldet. Mir ist auch nichts über solche Unvereinbarkeiten bekannt. Zu 7.: Diese Frage kann ich, da das Bundesministerium für Finanzen über keine diesbezüglichen Unterlagen verfügt, nicht beantworten. Zu 8.: Ich habe keine Anhaltspunkte dafür, daß im Zusammenhang mit der Bestellung von Regierungskommissären Amtsmißbrauch begangen wurde. Zu 9.: Die Bankenaufsicht hat nach bestem Wissen und Gewissen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gehandelt. Mein Vertrauen in meine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Bankenaufsicht ist in keiner Weise beeinträchtigt. Das gilt selbstverständlich auch für den Leiter der Sektion V, Sektionschef Dr. Anton Stanzel, zu dessen Sektion die Aufgaben - bereiche Banken - und Versicherungsaufsicht, Exportförderung und verschiedene weitere Kompetenzen wie die Glückspielaufsicht zählen. Zu 11.: Die weitere Geschichte der Effect Invest (später Diskont Bank) beweist eindrucksvoll, daß die im Jahr 1994 getroffenen Entscheidungen der Bankenaufsicht im Bundesministerium für Finanzen, die vom Verwaltungsgerichtshof (großteils aus verfahrensrechtlichen Überlegungen) behoben wurden, dem Grunde nach richtig waren. Erkenntnisse von Höchstgerichten entscheiden strittige Rechtsfragen und sind nicht als Kritik zu verstehen. Zu 12.: Ich sehe keinen Zusammenhang zwischen dem tragischen Ende von Mag. Praschak und der Rieger Bank. Zu 13. - 16.: Es bleibt den Antragstellern überlassen, den Kriminalfall Rieger und den damit zusammen - hängenden Zusammenbruch der Diskont Bank mit der Bezeichnung zu versehen, "daß Finanzskandale fröhliche Urständ feiern". Ich halte diese Aussage für falsch und gefährlich. Falsch, weil es sich um keinen Finanzskandal handelt. Ich möchte noch einmal mit aller Deutlichkeit feststellen, daß es sich beim Fall Rieger Bank um einen Kriminalfall handelt, der keineswegs dazu geeignet ist, Rückschlüsse auf die gesamte österreichische Bankenlandschaft zuzulassen. Die Aussage ist auch gefährlich, weil weder in den sonstigen EU - Mitgliedstaaten noch in Drittländern bei derartigen Vorkommnissen und noch lange, bevor die eigentlichen Ursachen gefunden wurden, von "Finanzskandalen" gesprochen wird. Der von den Antragstellern angesprochene internationale Vertrauensverlust ist daher auch weder eingetreten noch zu befürchten. Denn die internationalen Finanzmärkte haben ein gesundes Augenmaß für Quantität und Qualität derartiger Vorkommnisse. Dennoch werden wir aufgrund der aktuellen Ereignisse die bereits Anfang 1998 begonnenen Arbeiten zur Reform der Bankenaufsicht beschleunigen, weil es wichtig ist, auch im Bereich der vertrauensbildenden Maßnahmen deutlich zu signalisieren, daß das System der Bankenaufsicht entsprechend angepaßt werden muß, wenngleich die wahren Ursachen im Fall Rieger ja erst durch Gerichtsverfahren festgestellt werden müssen.
parlinkom.gv.at
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Stimmrechtsanteile:(Quelle: BWA) General Partners Beteiligungs Aktiengesellschaft: > 50 % Jahag Internationale Anlagenholding AG: > 20 % WMPs new name is: General Commerce Bank AG Stimmrechtsanteile:(Quelle: BWA) General Commerce Holding AG: > 50 %
wbag.at General Partners Immobilienbesitz AG MITGLIEDER DES VORSTANDES Dkfm. Dr. Herbert Werner
Rudolf Wohlauf
GESCHÄFTSJAHR: 01 JÄN GESCHÄFTSFELD UND KURZBESCHREIBUNG Immobilien
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1.Realbesitz in Form von Immobilien und Mobilien anzuschaffen zu verwalten und zur wirtschaftlichen Nutzung jeder Art zu verwerten; die Wahrnehmung von Baubetreuungs- und Bauorganisationsaufgaben jeder Art einschließlich der Schaffung von Wohnungseigentum, weiters die Revitalisierung von Miethäusern aller Art. 2.Der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen und sonstigen Anteilsrechten an anderen Gesellschaften und Unternehmungen deren wesentlicher Unternehmensgegenstand wiederum ist, Realbesitz in Form von Immobilien und Mobilien anzuschaffen, zu verwalten und zur wirtschaftlichen Nutzung jeder Art zu verwerten; Baubetreuungs- und Bauorganisationsaufgaben jeder Art wahrzunehmen, einschließlich der Schaffung von Wohnungseigentum. 3.Die Durchführung aller sonstigen mit dem Unternehmensgegenstand im weitesten Sinn im Zusammenhang stehenden Hilfs- und Nebengeschäfte; dies jedoch unter Ausschluß aller den Bestimmungen des Kreditwesengesetzes unterliegenden Geschäfte. |